18.12.2007
Allgemein

Achtung! Frontkennzeichen

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Vorderes Kennzeichen: jetzt nur noch in Deutschland gefordertDoch Frontkennzeichen für Quads: Enttäuschung über neuerlichen deutschen Alleingang. Immerhin – das Bundes-Verkehrsministerium beseitigt in einer klärenden Stellungnahme bisherige Unklarheiten …

In unserer jüngsten Ausgabe ATV&QUAD 2007/11-12 hatten wir unter der Überschrift ‚EU kippt Frontkennzeichen‘ auf den Wegfall von § 60 der Straßen Verkehrs Zulassungs Ordnung (StVZO) verwiesen. Nach unseren Informationen hätte dies bedeutet, dass hier jetzt europäisches Recht gelte, nach dem für Quads keine Frontkennzeichen vorgeschrieben sind. Doch wie sich bereits kurz nach der Veröffentlichung gezeigt hat, gilt in Deutschland nunmehr § 10 §§ 5 der neu geschaffenen Fahrzeug Zulassungs Verordnung (FZV):

FZV, § 10 §§ 5:
Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. Bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern die Anbringung an deren Rückseite.

Kurzum: In Deutschland müssen Quads – als einzigem Land in der Europäischen Union – nach wie vor an ihrer Front ein Kennzeichen tragen.
In zahlreichen Leserbriefen und Telefonaten hat die Quad-Gemeinde ihre Enttäuschung über diese Regelung zum Ausdruck gebracht. Zumal man unseren Rechts-Experten die unvollständige Information kaum übelnehmen kann. Denn die neue FZV wurde geschaffen, um europäisches Recht umzusetzen, das in der alten StVZO nicht berücksichtigt gewesen ist. Dann muss einer erstmal darauf kommen, dass quadmäßig das neue Gesetz alte deutsche Alleingänge überleben lässt. Außerdem sind ATVs und Quads sowohl als Kraftfahrzeuge der Gruppe ‚L‘ (unter die ansonsten motorisierte Zweiräder und Trikes fallen) wie auch als landwirtschaftliche Zugmaschinen (LoF) von der Umwelt-Plaketten-Regelung ausgeschlossen – warum behandelt sie der deutsche Gesetzgeber dann nicht auch in Sachen Frontkennzeichen wie Motorräder? Solche Unlogik muss man nicht verstehen.
Aber man sollte sie beachten. Denn wer sich nicht dran hält, muss 40 Euro Strafe zahlen und kassiert einen Flensburg-Punkt – das funktioniert nämlich in Deutschland, wie unser Leser Marcus (‚BlackLTZ‘) aktuell schmerzlich erfahren hat. „Dass ich die Leute, die uns das eingebrockt haben, auch noch indirekt wähle, das ist schon bitter“, sagt Marcus.

Doch genug der Emotionen. Um endlich Klarheit zu schaffen in der leidigen Angelegenheit Frontkennzeichen, haben wir das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung um eine Stellungnahme gebeten:


Stellungnahme des Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Stadtentwicklung in Berlin

In Deutschland sind Quads nach geltendem Zulassungsrecht (FZV) Kraftfahrzeuge und nicht von den für Kraftfahrzeuge erforderlichen Kennzeichnungspflicht an der Vorder- und Rückseite ausgenommen. Kennzeichen müssen also vorne und hinten angebracht werden.
Begründung: Die Richtlinie 2002/24/EG für zwei- und dreirädrige Kraftfahrzeuge, unter deren Anwendungsbereich auch vierrädrige Quads fallen, regelt – unter Beachtung der Verkehrssicherheit – die bautechnischen Anforderungen an die Anbringungsstelle für das hintere Kennzeichen. Besondere Vorgaben für die Anbringung des vorderern Kennzeichens waren aus Gründen der Verkehrssicherheit nicht erforderlich.
Ziel der Richtlinie ist es aber nicht, das Zulassungsverfahren oder die Vorschriften über die Zuteilung von Kennzeichen an der Vorder- und/oder Hinterseite eines Quads zu harmonisieren. Dies richtet sich nach wie vor ausschließlich nach den nationalen Vorschriften. Nach § 10 Abs. 5 Satz 1 der FZV müssen Quads daher auch weiterhin über ein Kennzeichen an der Vorder- und Rückseite verfügen.


Bei der Gelegenheit hatten wir im Bundes-Verkehrsministerium übrigens auch gleich nachgefragt, ob Quads von der jetzt anstehenden Regelung in Sachen Umwelt-Plakette betroffen sind. Die Antwort der Regierenden in Berlin findet sich im aktuellen ATV&QUAD Magazin 2008/01-02 auf Seite 8.